Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind nach § 267 HGB eine zentrale Größenklasse für GmbH, AG und andere Kapitalgesellschaften. Sie erfüllen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte:
Bilanzsumme über 6 Mio. € bis maximal 20 Mio. €, Umsatzerlöse über 12 Mio. € bis 40 Mio. € oder durchschnittlich 50 bis 250 Arbeitnehmer. Als mittelgroße GmbH beziehungsweise AG genießen Unternehmen spürbare Publizitätserleichterungen, müssen jedoch einen prüfungspflichtigen
Jahresabschluss mit verkürzter
Bilanz und GuV-Kurzfassung erstellen. Der
Lagebericht darf kompakter ausfallen als bei großen Kapitalgesellschaften, was Aufwand und Kosten reduziert. Gleichzeitig bleibt die Transparenz gewahrt, weil der testierte Abschluss innerhalb von zwölf Monaten elektronisch im
Bundesanzeiger und damit im
Handelsregister offenzulegen ist. Die Zuordnung zur Kategorie „mittelgroß“ erscheint dort zwar nicht explizit, lässt sich aber am geringeren Umfang der Offenlegungspflichten wie der fehlenden detaillierten Gewinn- und Verlustrechnung erkennen. Für Steuerberater, Controller und
Geschäftsführer ist die korrekte Einstufung entscheidend, um Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung fristgerecht und konform mit dem Handelsgesetzbuch zu planen. Wer Bilanzsumme, Umsatz oder Mitarbeiterzahl knapp über den Schwellenwerten steigert, sollte frühzeitig prüfen, ob er in die Kategorie „große
Kapitalgesellschaft“ aufsteigt und damit strengere Rechnungslegungsvorschriften erfüllen muss.