Gesellschaftsvertrag (Satzung)

Definition

Grunddefinition

Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ist ein notariell beurkundetes Dokument, das die grundlegenden Regelungen zur inneren Verfassung und Organisation einer Gesellschaft festlegt und deren Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Handelsregister begründet.

Detaillierte Erklärung

Der Gesellschaftsvertrag – bei der AG als Satzung, bei Vereinen oder Genossenschaften oft als Statuten bezeichnet – ist das rechtlich verbindliche Fundament jeder Kapital- und Personengesellschaft. In ihm regeln die Gesellschafter alle wesentlichen Eckpunkte der inneren Verfassung: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals, Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnisse, Beschlussfassungen sowie Austritts- und Nachfolgeklauseln. Für die Gründung einer GmbH oder UG ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden und anschließend beim zuständigen Registergericht einzureichen; die Eintragung ins Handelsregister macht die Gesellschaft erst rechtsfähig. Bei einer AG wird die Satzung ebenfalls notariell beurkundet und als Registerdokument hinterlegt. Jede spätere Änderung – etwa eine Kapitalerhöhung, Sitzverlegung oder Umfirmierung – bedarf erneut der notariellen Beurkundung und wird erst mit konstitutiver Handelsregistereintragung wirksam. Über das Gemeinsame Registerportal der Länder und das Unternehmensregister kann jedermann eine Abschrift des aktuellen Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung bundesweit abrufen. Sorgfältig formulierte Klauseln minimieren Haftungsrisiken und schaffen eine flexible, zukunftssichere Unternehmensstruktur.

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