Kapitalherabsetzung ist eine gesetzlich geregelte Kapitalmaßnahme, bei der das Nominalkapital einer GmbH oder
Aktiengesellschaft (AG) gezielt verringert wird. Typische Gründe für die Kapitalherabsetzung sind der Ausgleich von bilanziellen Verlusten („harmlose Kapitalherabsetzung“) oder die Ausschüttung nicht benötigter Kapitalüberschüsse an die Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre. Das Verfahren erfordert strengen Gläubigerschutz gemäß §§ 58a GmbHG bzw. § 222 AktG: Die Gesellschaft muss die geplante Kapitalherabsetzung notariell beurkunden, öffentlich bekanntmachen und ihren Gläubigern eine Dreimonatsfrist zur Anmeldung von Forderungen einräumen. Erst nach Befriedigung oder Sicherstellung widersprechender Gläubiger erfolgt die obligatorische Registereintragung beim
Handelsregister, durch die die Kapitalherabsetzung rechtlich wirksam wird. Im Handelsregistereintrag wird das herabgesetzte Stamm- oder
Grundkapital ausdrücklich genannt, etwa: „
Stammkapital jetzt 25.000 €, herabgesetzt von 50.000 €“. Für Unternehmen bietet die Kapitalherabsetzung eine flexible Möglichkeit, die Eigenkapitalstruktur zu optimieren, Liquidität freizusetzen oder die
Bilanz an wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen. Suchbegriffe: Kapitalherabsetzung GmbH, Kapitalherabsetzung AG, Gläubigerschutz, Registereintragung, Aktienrecht, Verluste ausgleichen, Ausschüttung Überschuss, rechtliche Voraussetzungen, Kapitalmaßnahme.