Ein Kleingewerbetreibender ist ein Unternehmer, dessen Geschäft nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verlangt. Er unterliegt daher nicht der
Eintragungspflicht ins
Handelsregister, profitiert von vereinfachter Buchführung und kann seine Gewinne meist per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Häufig wird das Kleingewerbe nebenberuflich oder als Nebenerwerb betrieben; typische Branchen sind Kiosk, Online-Shop, Handwerk oder Dienstleistung. Bei der Gewerbeanmeldung wählt der Kleingewerbetreibende oft die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Dennoch bleiben Pflichten wie Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuer ab Freibetrag sowie IHK-Mitgliedschaft bestehen. Vorteile sind geringe Gründungs- und Verwaltungskosten, keine doppelte Buchführung und freie Namenswahl – es genügt der bürgerliche Name, eine
Firma ist nicht erforderlich. Wer jedoch wachsen will, kann sich freiwillig als
Kannkaufmann ins Handelsregister eintragen lassen, um Reputation, Kreditwürdigkeit und Firmierung zu verbessern. Die Abgrenzung zum
Istkaufmann richtet sich vor allem nach Umsatz, Mitarbeiterzahl und Geschäftskomplexität. Somit ist der Kleingewerbetreibende die ideale
Rechtsform für Gründer, die flexibel, kostengünstig und unkompliziert in die Selbstständigkeit starten möchten.