Sachgründung

Definition

Grunddefinition

Eine Sachgründung ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft durch Einbringung von Sacheinlagen statt Bareinlagen, wobei der Wert und die Bewertungsmethode der Sacheinlagen detailliert offengelegt und im Handelsregister eingetragen werden müssen.

Detaillierte Erklärung

Sachgründung bezeichnet die Gründung einer Kapitalgesellschaft – meist einer GmbH oder AG – durch Einbringung von Sacheinlagen anstelle von Bareinlagen. Typische Sacheinlagen sind Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente und Markenrechte. Laut § 5 Abs. 4 GmbHG muss der Gründer Gegenstand, Wert und Bewertungsmethode der Sacheinlage im Gründungsprozess detailgenau offenlegen, meist durch ein unabhängiges Gutachten. Der Notar meldet die Sachgründung samt Sachgründungsbericht beim Handelsregister an; bei einer AG regelt § 37 AktG zusätzlich die Veröffentlichungspflicht. Erst nach erfolgreicher Eintragung gilt das Stamm-/Grundkapital als vollständig erbracht, was für Gläubigerschutz und Haftungsbegrenzung essenziell ist. Vorteile einer Sachgründung liegen in der Liquiditätsschonung des Gründers und der sofortigen Nutzbarkeit des eingebrachten Vermögensgegenstands. Nachteile können zusätzliche Kosten für Bewertung, Gutachter und Notar sowie ein höherer bürokratischer Aufwand sein. Eine präzise Dokumentation und realistische Bewertung der Sacheinlage minimieren rechtliche Risiken und stellen sicher, dass die Sachgründung später einer Prüfung durch Finanzamt, Gesellschafter oder Insolvenzverwalter standhält. Damit ist die Sachgründung ein attraktives, aber formstrenges Instrument zur Kapitalbeschaffung und Unternehmensgründung in Deutschland.

Verwandte Begriffe