Eintragungsfähigkeit

Definition

Grunddefinition

Eintragungsfähigkeit bezeichnet die Möglichkeit, bestimmte Tatsachen freiwillig und ohne gesetzliche Pflicht in ein öffentliches Register, insbesondere das Handelsregister, einzutragen, um Publizität und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Detaillierte Erklärung

Eintragungsfähigkeit bezeichnet im deutschen Registerrecht die grundsätzliche Möglichkeit, eine bestimmte Tatsache freiwillig in ein öffentliches Register – meist das Handelsregister – aufnehmen zu lassen, obwohl keine gesetzliche Eintragungspflicht besteht. Eintragungsfähige Tatsachen sind ausdrücklich im Handelsgesetzbuch (HGB) oder durch gefestigte Rechtsprechung anerkannt. Typische Beispiele sind die Eintragung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 3 HGB, wodurch der Betrieb mit Registereintrag zum „Kaufmann kraft Eintragung“ wird. Dagegen gilt die Erteilung einer Handlungsvollmacht als nicht eintragungsfähig und erscheint deshalb auch nicht im Handelsregister. Die Eintragungsfähigkeit sorgt für erhöhte Publizität, Rechtssicherheit und Schutz des Geschäftsverkehrs, da Dritte sich auf den Registerinhalt verlassen dürfen. Unternehmen nutzen sie, um ihre Rechtsverhältnisse – etwa Sitzverlegung, Rechtsformzusatz oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – transparent zu dokumentieren. Voraussetzung ist ein Eintragungsantrag beim zuständigen Registergericht, der durch einen Notar beglaubigt werden muss.

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