Die Gesamtprokura ist eine Form der
Prokura, bei der mehrere Prokuristen nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind (§ 48 HGB). Sie wird im
Handelsregister (HR) mit dem Zusatz „Prokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen“ eingetragen, sodass kein einzelner Bevollmächtigter allein handeln, Verträge abschließen oder Zahlungen anweisen darf. Mindestens zwei Unterschriften sind erforderlich, was die interne Kontrolle verbessert und das Haftungsrisiko minimiert. Unternehmen nutzen die Gesamtprokura häufig, um die Handlungsmacht einzelner Führungskräfte zu beschränken, ohne auf die Flexibilität der Prokura verzichten zu müssen. Im Vergleich zur
Einzelprokura oder Alleinprokura stärkt die Gesamtprokura die Corporate Governance, da sie ein Vier-Augen-Prinzip verankert. Besonders in mittelständischen GmbHs, AGs und
Personengesellschaften, in denen mehrere Geschäftsführer oder leitende Angestellte Verantwortung tragen, schafft die Kollektivprokura Transparenz und Sicherheit gegenüber Geschäftspartnern, Gläubigern und Banken. Wer eine Gesamtprokura anmelden oder löschen möchte, muss die notarielle Anmeldung beim zuständigen
Registergericht einreichen. Wichtig für Suchende: Definition, Voraussetzungen,
Eintragung, Unterschiede zur Einzelprokura und rechtliche Folgen sind die zentralen Themen rund um die Gesamtprokura.