Ein Organ (Organträger) bezeichnet im Handels- und Gesellschaftsrecht die gesetzlichen Vertretungs- und Leitungsorgane einer juristischen Person. Typische Organe sind bei der GmbH der
Geschäftsführer, bei der AG der
Vorstand als Leitungsorgan sowie der Aufsichtsrat als Kontrollorgan. Diese Organpersonen werden als „Organ im
Handelsregister“ beim
Registergericht eingetragen; hierzu zählen auch
Liquidator, besonderer Vertreter oder Gesamtprokurist, nicht jedoch der einfache
Prokurist, der zwar vermerkt, aber kein Organvertreter im Sinne von § 15a InsO ist. Die
Eintragung der Organpersonen schafft Publizität und haftungsrechtliche Klarheit, denn Dritte dürfen auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen. Während der Aufsichtsrat als Gremium nicht insgesamt eingetragen wird, muss eine aktuelle Aufsichtsratsmitgliederliste hinterlegt sein. Die Rechte und Pflichten eines Organs umfassen Geschäftsführung, Vertretung nach außen,
Compliance-Überwachung sowie die Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Bei Pflichtverletzungen haften Organträger persönlich. Wer Organ einer GmbH oder AG werden will, muss bestimmte Voraussetzungen (z. B. keine Gewerbe- oder Insolvenzsperren) erfüllen. Damit ist das „Organ im Handelsregister“ ein zentrales Element für Transparenz, Gläubigerschutz und rechtssichere Unternehmensführung im deutschen Handelsrecht.