CUBIS Consulting Group GmbHEssenJahresabschluss zum 31.12.2024Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
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| 31.12.2024 | 31.12.2023 | |
| € | € | |
| A. ANLAGEVERMÖGEN | ||
| Finanzanlagen | 10.592.382,31 | 10.555.808,63 |
| Summe Anlagevermögen | 10.592.382,31 | 10.555.808,63 |
| B. UMLAUFVERMÖGEN | ||
| I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | 1.399.346,73 | 1.017.767,81 |
| II. Guthaben bei Kreditinstituten | 50.000,00 | 50.000,00 |
| Summe Umlaufvermögen | 1.449.346,73 | 1.067.767,81 |
| Summe Aktiva | 12.041.729,04 | 11.623.576,44 |
Passiva
| 31.12.2024 | 31.12.2023 | |
| € | € | |
| A. EIGENKAPITAL | ||
| I. Gezeichnetes Kapital | 100.000,00 | 100.000,00 |
| II. Kapitalrücklage | 1.863.445,30 | 1.863.445,30 |
| III. Gewinnvortrag | 8.802.380,99 | 8.499.826,99 |
| IV. Jahresüberschuss | 871.262,75 | 605.107,99 |
| Summe Eigenkapital | 11.637.089,04 | 11.068.380,28 |
| B. RÜCKSTELLUNGEN | 14.140,00 | 14.140,00 |
| C. VERBINDLICHKEITEN | 390.500,00 | 541.056,16 |
| Summe Passiva | 12.041.729,04 | 11.623.576,44 |
Anhang
1. Allgemeine Grundsätze
Die CUBIS Consulting Group GmbH ist im Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter
der Nr. HRB 19589 eingetragen.
Der Jahresabschluss der Cubis Consulting Group GmbH ist nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches (HGB) und den ergänzenden Vorschriften des GmbH-Gesetzes aufgestellt.
Die Aufstellung der Bilanz erfolgt gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in verkürzter Form.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert.
Zur Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung einzelne Posten zusammengefasst und im Anhang gesondert ausgewiesen
und erläutert. Auf die Aufstellung eines Anlagengitters wird gem. § 274a Nr. 1 HGB
verzichtet.
Die Bilanzierung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs
des wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Eigentums. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres
sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss
berücksichtigt. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
entstanden sind, werden berücksichtigt. Gewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie
am Abschlussstichtag realisiert sind.
Größenabhängige Erleichterungen werden in Anspruch genommen. Die Erstellung des Jahresabschlusses
erfolgt grundsätzlich unter Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs.1 Nr.2
HGB).
2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierung und Bewertung werden im Einzelnen nach den im Folgenden aufgeführten
Grundsätzen vorgenommen:
Aktiva
Anlagevermögen
Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens erfolgt höchstens
zu Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen bzw. rechtlichen
Eigentums.
Bei den Anschaffungskosten werden Anschaffungsnebenkosten und Anschaffungskostenminderungen
berücksichtigt. Die Gesellschaft nimmt das Wahlrecht nach § 255 Abs. 3 S. 2 HGB nicht
in Anspruch und aktiviert keine Fremdkapitalzinsen.
Die Folgebewertung des abnutzbaren Sachanlagevermögens ergibt sich aus Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Im Jahr des Zugangs
erfolgte eine zeitanteilige Ermittlung der Abschreibung. Die beweglichen Vermögensgegenstände
des Sachanlagevermögens werden entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer von
3 bis 13 Jahren abgeschrieben.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen, die Beteiligungen und die übrigen Finanzanlagen
werden zu Anschaffungskosten, oder bei Vorliegen von voraussichtlich dauernder Wertminderung,
zu niedrigeren beizulegenden Werten angesetzt.
Umlaufvermögen
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind zu Nennwerten in Höhe ihrer
Anschaffungskosten abzüglich angemessener Abschläge für erkennbare Einzelrisiken bewertet.
Die Guthaben bei Kreditinstituten sind mit dem Nennwert bilanziert.
Passiva
Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrages gebildet.
Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert.
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben sämtlich wie im Vorjahr eine
Restlaufzeit bis zu einem Jahr. In den Forderungen sind T€ 998 (Vorjahr: T€ 850) aus
sonstigen Forderungen gegen die Gesellschafterin enthalten.
Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit
von bis zu einem Jahr.
Sonstige Angaben
Mitarbeiter
Die Gesellschaft beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter.
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
Die CUBIS Consulting Group GmbH wird in den Konzernabschluss der RWTÜV GmbH, Essen,
als kleinsten Konsolidierungskreis einbezogen.
Essen, den 21. März 2025
| Dr. Fabian Fechner | Thomas Biedermann |
Angaben zur Feststellung
Der Jahresabschluss wurde am 08. April 2025 festgestellt
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die CUBIS Consulting Group GmbH, Essen
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Jahresabschluss der CUBIS Consulting Group GmbH, Essen - bestehend aus
der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 sowie ihrer
Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt "VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG
DES JAHRESABSCHLUSSES" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir
sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen
und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten
in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu
dienen.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses,
der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,
die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil
zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte
Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt
die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
| ― |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung
feststellen.
Essen, 21. März 2025
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Reichenberger | Stolze |
| Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüferin |